§ 8 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Zweiter Abschnitt – Wahlsystem
§ 8 BremWahlG – Verbindungsverbot für Wahlvorschläge
Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet.