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§ 8 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Zweiter Abschnitt – Wahlsystem

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremWahlG – Verbindungsverbot für Wahlvorschläge

Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet.