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§ 60 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 BremWahlG – Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung

(1) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung kann die Stadtverordnetenversammlung ihre Wahlperiode zur Aufrechterhaltung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluss vorzeitig beenden. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, gilt § 59 Nr. 2 und 3 entsprechend.

(2) Macht die Stadtverordnetenversammlung von der Möglichkeit nach Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung der Bürgerschaft über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keinen Gebrauch, finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes Anwendung mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 1 tritt auch in § 1 an die Stelle des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven;
  2. 2.
    abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 2 tritt auch in § 24 Abs. 1 und § 40 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;
  3. 3.
    §§ 43, 44 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung.
  4. 4.
    Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 42 in Verbindung mit § 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

(3) Im Fall von Absatz 2 behält die Stadtverordnetenversammlung das Recht, ihre Wahlperiode zu einem späteren Zeitpunkt zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluss vorzeitig zu beenden. Dabei sind die Fristen nach §§ 16, 17, 23 und 24 des Bremischen Wahlgesetzes zu beachten. Absatz 1 Satz 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt wird. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, endet diese mit der Wahlperiode der Bürgerschaft.