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§ 51 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremWahlG – Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge

(1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muss von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in Beiräten seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im Übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl der Beiräte nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von zweimal so viel Wahlberechtigten des jeweiligen Beiratsbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder des Beirats zu wählen sind.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen nach § 24 Abs. 2 und auf den Stimmzetteln nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die im Beiratsbereich ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt; § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. § 45 Abs. 4 gilt entsprechend.