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§ 48 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BremWahlG – Anwendung des Wahlgesetzes

(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 49 bis 53 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

  1. 1.

    des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen
    das Gebiet aller Beiratsbereiche, in § 19 Abs. 2 der für mehrere Beiratsbereiche satzungsmäßig zuständige unterste Gebietsverband;

  2. 2.

    des Wahlbereichs
    der Beiratsbereich, in § 10 Abs. 1 Nr. 2 alle Beiratsbereiche;

  3. 3.

    des Landeswahlleiter
    der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 30a sowie § 40;

  4. 4.

    der Bürgerschaft
    der Beirat;

  5. 5.

    des Vorstandes und des Präsidenten der Bürgerschaft
    der Ortsamtsleiter.

(3) § 1 Abs. 1a, §§ 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 7, § 19 Abs. 1a, § 30 Abs. 2a und 3a, § 36 Abs. 2 und 3 sowie § 36a finden keine Anwendung. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.