Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BremWahlG – Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge

(1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muss von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in der Stadtverordnetenversammlung seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im Übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

(2) Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach § 18 Abs. 2 Satz 1 muss durch den für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand erfolgen.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

(4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Parteien und Wählervereinigungen entsprechend, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist. An die Stelle von Vertrauenspersonen und Vorständen tritt jeweils der Einzelbewerber selbst. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort. Für Einzelbewerber entfällt die Unterscheidung zwischen Listen- und Personenwahl. § 19, § 20 Absätze 1 und 3 sowie § 25 Abs. 3 Nr. 1 finden keine Anwendung.