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§ 40 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Achter Abschnitt – Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremWahlG – Nachwahlen

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist; sie muss spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.