Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Achter Abschnitt – Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremWahlG – Wahlprüfungsgericht

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen. Vorsitzender des Wahlprüfungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sein Stellvertreter ist der Vizepräsident und, falls dieser verhindert ist, der jeweils nächst dienstältere Berufsrichter.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Wahlprüfungsgerichts ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts erhalten ihre notwendigen Barauslagen und etwaige Erwerbsausfälle ersetzt.

(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt das Wahlprüfungsgericht die Rechtsverletzung fest, wenn es die Wahl nicht für ungültig erklärt und ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht.