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§ 35 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremWahlG – Folge eines Parteienverbotes

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben.

(2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Mitglieder auf Grund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. (1)In diesem Falle werden die Sitze nach §§ 36 Abs. 1 und 36b Abs. 1 aus diesem Wahlvorschlag besetzt.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bürgerschaft für den verbleibenden Teil der Wahlperiode entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand der Bürgerschaft fest. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Wählervereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten wird. Der Sitz geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Mitglieder verloren, die der Wählervereinigung zu irgendeiner Zeit zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen

Vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 348)

In dem Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes St 3/09

Antragstellerin:
Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen (Landtag)

Mitwirkungsberechtigter:
Senator für Justiz und Verfassung

hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen am 8. April 2010 folgendes Urteil verkündet:

"§ 7 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 sowie die Folgeregelungen der §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie 36b des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321) und der Änderungsgesetze vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 539) und vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443) sind mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vereinbar."

Die Entscheidungsformel des Urteils wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bekannt gemacht.