§ 32 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 32 BremWahlG – Entscheidung des Wahlvorstandes
Der Auszählwahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlbereichsausschuss hat das Recht der Nachprüfung.