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§ 25 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremWahlG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 29 Absatz 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie Vor- und Familiennamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und Beruf der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 24 Abs. 2.

(3) Der Stimmzettel enthält außerdem jeweils fünf Felder zur Stimmabgabe

  1. 1.
    für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Listenwahl),
  2. 2.
    für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (Personenwahl).