Gesetze

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§ 17 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremWahlG – Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.