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§ 11 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Wahlbezirke und Wahlorgane

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremWahlG – Bildung der Wahlorgane

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Senat ernannt. Die Wahlbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Senator für Inneres ernannt. Die Wahlvorstände werden von der Gemeindebehörde berufen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in den Landeswahlausschuss sind zudem zwei Richter oder Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses nach § 30 Absatz 1 bis 2a können die in den Auszählwahlvorstand berufenen Personen durch andere Personen ersetzt werden.

(3) Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; in einen Auszählwahlvorstand darf auch berufen werden, wer zuvor Mitglied in einem Urnen- oder Briefwahlvorstand oder in einem anderen Auszählwahlvorstand war. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(5) Die Gemeindebehörde ist befugt, personenbezogene Daten von Personen zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(6) Auf Ersuchen der Gemeindebehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.