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§ 20 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremVwVG – Ersatzzwangshaft

(1) Ist die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden oder steht fest, dass sie keinen Erfolg haben wird, so kann die Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft bedarf der Bestätigung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss.

(4) Die Ersatzzwangshaft ist, nachdem ihre Festsetzung unanfechtbar geworden ist, auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Absatz 2 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Der Betroffene kann die Vollstreckung jederzeit dadurch abwenden, dass er den noch zu zahlenden Betrag des Zwangsgeldes entrichtet. § 19 Absatz 5 gilt entsprechend.