§ 6 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen
Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 2 – Amtshilfe
§ 6 BremVwVfG – Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.