§ 1 BremUVPG
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Landesrecht Bremen
§ 1 BremUVPG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.