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§ 7 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremSVG – Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(2) Bei Eigenbetrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die Betriebsleitung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse. Bei Eigenbetrieben der Stadt Bremerhaven werden die personellen Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung durch Ortsrecht bestimmt.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Eintragung des Eigenbetriebs ins Handelsregister. Sie hat das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss hierüber zu informieren.

(4) Die Betriebsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Eigenbetriebs gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

(5) Die Betriebsleitung hat dem zuständigen Mitglied des Senats in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. In Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung hat sie über das zuständige Mitglied des Senats der Senatorin für Finanzen Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten.