§ 40 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 BremSVG – Stadt Bremerhaven
(1) In der Stadt Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats sowie der Senatorin für Finanzen der Magistrat der Stadt Bremerhaven und an die Stelle der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, durch Ortsgesetz erfolgt eine andere Bestimmung der Zuständigkeiten.
(2) Durch das Errichtungsgesetz können für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen der Stadt Bremerhaven von § 6 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen getroffen werden.