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§ 36 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorschriften für sonstige Sondervermögen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremSVG – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

(1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Controlling gelten die Regelungen des Teils 2 Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 13, 14 Absatz 4 und § 21 sinngemäß, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(2) Die Senatorin für Finanzen kann Ausnahmeregelungen für das Wirtschafts- und Rechnungswesen kameral geführter sonstiger Sondervermögen erteilen.

(3) § 268 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches findet für die Aufstellung der Bilanz der sonstigen Sondervermögen Anwendung.

(4) Kreditaufnahmen zulasten der sonstigen Sondervermögen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bürgerschaft.

(5) Soweit sich Minderausgaben aus einzelnen Investitionsvorhaben ergeben, die auf Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens zurückzuführen sind, verbleiben sie dem Sondervermögen. Über die Verwendung entscheidet der Sondervermögensausschuss. Bei Verwendungssummen von mehr als 1 Million Euro im Einzelfall entscheidet zusätzlich die Bürgerschaft.