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§ 31 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremSVG – Vorlagefrist

Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sind zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.