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§ 3 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremSVG – Rechtsgrundlagen

(1) Sondervermögen des Landes werden durch Gesetz, Sondervermögen einer Stadtgemeinde werden durch Ortsgesetz errichtet (Errichtungsgesetze).

(2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Sondervermögens, der das Land oder die jeweilige Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb oder sonstiges Sondervermögen erkennen lassen muss.