§ 27 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling
§ 27 BremSVG – Bilanz
(1) Die Aufstellung der Bilanz erfolgt nach Formblatt.
(2) Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebes eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Absatz 1 bis 3, §§ 270, 272 sowie 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.