Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremSVG – Berichterstattung

(1) Die Betriebsleitung hat die Bürgerschaft, das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über den Vollzug des Wirtschaftsplanes schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Betriebsleitung hat das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Vorkommnisse rechtzeitig zu unterrichten. Zudem erstattet die Betriebsleitung über das zuständige Mitglied des Senats der Senatorin für Finanzen unverzüglich Bericht bei erheblichen negativen Planabweichungen und akuten Risiken für die Unternehmensentwicklung.