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§ 24 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremSVG – Gebühren und Beiträge

(1) Es gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz.

(2) Durch das Errichtungsgesetz kann bestimmt werden, dass die den Gebühren- und Beitragsberechnungen zugrunde liegenden Kostenrechnungen unter Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften vor der Empfehlung nach § 11 Absatz 1 Nummer 9 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen sind.