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§ 22 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremSVG – Finanzplan

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:

  1. 1.

    einer Übersicht über die Entwicklung des Erfolges,

  2. 2.

    einer Übersicht über die Entwicklung des Vermögens,

  3. 3.

    einer Übersicht über die Entwicklung des Personals sowie

  4. 4.

    einer Übersicht über die Entwicklung der Investitionsausgaben,

jeweils nach Jahren gegliedert. Er ist dem Betriebsausschuss und der Bürgerschaft mit dem Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben.

(2) Im Finanzplan sollen in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze dargestellt werden, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.