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§ 17 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremSVG – Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn einer jeden Haushaltsperiode im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens des Rechtsträgers einen Wirtschaftsplan für ein oder zwei Wirtschaftsjahre aufzustellen, der durch den Betriebsausschuss und als Anlage zum Haushaltsplan von der Bürgerschaft festzusetzen ist. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Senatorin für Finanzen durch die Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Investitionsplan und dem Personalplan. Der Betriebsausschuss kann zusätzliche Anforderungen an den Inhalt des ihm vorzulegenden Wirtschaftsplans stellen.

(3) Der Wirtschaftsplan kann insbesondere geändert werden, wenn

  1. 1.

    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder

  2. 2.

    zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen des Rechtsträgers oder höhere Kredite erforderlich werden oder

  3. 3.

    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

Die Änderung des Wirtschaftsplanes ist durch den Betriebsausschuss und die Bürgerschaft zu beschließen. Die Bürgerschaft kann über Änderungen des Wirtschaftsplans ohne vorherige Beteiligung des Betriebsausschusses entscheiden. Der Betriebsausschuss ist in diesem Fall nachträglich zu unterrichten.

(4) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, so gelten die Vorschriften des Artikels 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.