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§ 12 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremSVG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb übt das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats aus. Das Nähere regelt das Errichtungsgesetz.

(2) Das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats kann, unbeschadet des Rechts des Senats, in personellen Angelegenheiten und Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind, Entscheidungen zu treffen, der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Unberührt bleibt das Weisungsrecht des für den Eigenbetrieb zuständigen Mitglieds des Senats in Angelegenheiten, für die es Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist.

(3) Werden die Weisungen nicht befolgt, so kann der Senat auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Betriebsleitung ausübt; der Betriebsausschuss ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(4) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung, insbesondere der Personalverwaltung und der Datenverarbeitung, kann der Senat in Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind, unmittelbar für den Eigenbetrieb bindende Regelungen erlassen. Er kann ferner bestimmen, dass aus Gründen einer einheitlichen Personalverwaltung zentral zu bearbeitende Aufgaben, insbesondere die berufliche Ausbildung, die fachübergreifende Fort- und Weiterbildung, die Personalförderung und der Personalausgleich, von Dienststellen des Rechtsträgers wahrgenommen werden.

(5) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.