§ 34 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen
6. Abschnitt – Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
§ 34 BremSÜG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt der Senator für Inneres.