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§ 25 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

5. Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremSÜG – Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Steile ermächtigt werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.