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§ 24 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremSÜG – Auskunft, Akteneinsicht

(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.

(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfangsstellen von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkende Behörde, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig; entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.
    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. 2.
    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. 3.
    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Soweit der jeweils zuständige Senator im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es gebietet, ist Auskunft nur dem Landesbeauftragten selbst oder seinem Vertreter nach § 24 Abs. 2 BrDSG zu gewähren. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.