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§ 4 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremSeilbG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.

(3) Die zuständige Behörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Eigentümer und Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke an, soweit sie durch das Vorhaben in ihren Belangen berührt werden.

(4) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(5) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. 1.
    die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
  2. 2.
    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
  3. 3.
    eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
  4. 4.
    den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
  5. 5.
    die festgesetzten Nebenbestimmungen,
  6. 6.
    die Verpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers, eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchführen zu lassen

und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen.