§ 18 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 18 BremSeilbG – Anordnung der Beseitigung
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 17 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.