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§ 17 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremSeilbG – Widerruf der Genehmigung

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn

  1. 1.
    das Seilbahnunternehmen die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,
  2. 2.
    das Seilbahnunternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bau- und Betriebsgenehmigung die Genehmigung der technischen Planung beantragt oder wenn die genehmigte technische Planung außer Kraft tritt,
  3. 3.
    das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Betrieb der Seilbahn für dauernd einstellt oder
  4. 4.
    über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Unternehmerin oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.