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§ 10 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremSeilbG – Benutzung öffentlicher Wege

(1) Wird durch eine Seilbahn ein öffentlicher Weg benutzt, hat der Betreiber dem Straßenbaulastträger den Mehraufwand zu erstatten, der ihm im Zusammenhang mit der Benutzung durch die Seilbahn entsteht.

(2) Erlischt das Recht zur Benutzung des öffentlichen Weges, hat derjenige, der die Seilbahn auf dem öffentlichen Weg betrieben hat, auf Verlangen des Wegebaulastträgers innerhalb einer angemessenen Frist die Seilbahnanlage zu entfernen und den Zustand des Weges entsprechend dem übrigen Weg herzustellen.