§ 71 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 7 – Übergangsvorschriften
§ 71 BremSchulG – Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule
Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in der Berufseingangsstufe der Berufsfachschule befinden, beenden ihren Bildungsweg nach den bisherigen Bestimmungen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.