§ 52 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 2 – Allgemeine Schulpflicht
§ 52 BremSchulG – Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.