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§ 50 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremSchulG – Gastschülerinnen und Gastschüler

(1) Die Schulen können Personen, die am Unterricht teilnehmen wollen, aber keinen berechtigenden Abschluss anstreben, als Gastschülerinnen oder Gastschüler aufnehmen, wenn hierdurch die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Beschulung und die Leistungsbeurteilung erfolgt in Absprache mit den Gastschülerinnen oder Gastschülern. Sie können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Fachaufsicht jederzeit entlassen werden; der Angabe der Gründe für die Entlassung bedarf es nicht.