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§ 13 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremSchulG – Schulversuche und Reformschulen

(1) Schulversuche erproben neue Konzeptionen zur Weiterentwicklung der Schulen im Sinne der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 oder neue Formen der Schulorganisation. Schulversuche weichen von den geltenden Vorschriften ab und werden befristet eingerichtet.

(2) Reformschulen sind Schulen, die einem geschlossenen reformpädagogischen Gesamtkonzept folgen. Sie können von den Regelungen für die eingerichteten Schularten insbesondere in ihrer Organisation und in der Gestaltung des Unterrichts abweichen und dauerhaft eingerichtet werden.

(3) Schulversuche und Reformschulen werden von der Senatorin für Kinder und Bildung eingerichtet und aufgelöst oder auf Antrag genehmigt. Die jeweiligen Abweichungen von den eingerichteten Schularten werden durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Fachaufsicht und der Schule konkretisiert. Eingerichtete und genehmigte Reformschulen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Besuch von Schulversuchen und Reformschulen ist freiwillig.

(4) Das Nähere über Inhalt und Form der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die Mindestanforderungen an Schulversuche und Reformschulen sowie die Veröffentlichung der eingerichteten oder genehmigten Reformschulen regelt eine Rechtsverordnung.