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§ 80 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 4. Unterabschnitt – Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 BremPolG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Die Polizei hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    den Namen und die Kontaktdaten der Polizei sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    die Zwecke der Verarbeitung,

  3. 3.

    die Kategorien von empfangenden Stellen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,

  4. 4.

    eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,

  5. 5.

    gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,

  6. 6.

    gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

  7. 7.

    Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  8. 8.

    die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und

  9. 9.

    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 63.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Polizei durchführt, welches Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1.

    den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, sofern dies von der Polizei entsprechend angewiesen wird, einschließlich der Identifizierung des Drittstaats oder der internationalen Organisation und

  3. 3.

    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 63.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.

(4) Die Polizei und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.