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§ 71 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 3. Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 BremPolG – Allgemeine Informationspflicht

Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. 1.

    die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten der Polizei und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    das Bestehen des Rechts nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und

  5. 5.

    die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.