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§ 67 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 2. Unterabschnitt – Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 BremPolG – Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn

  1. 1.

    in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

  2. 2.

    die Polizei nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, und unter Berücksichtigung der nach § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes geführten Aufstellung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2) Die Polizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der empfangenden Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Polizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mindestens jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann sie die empfangenden Stellen und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.