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§ 60 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 1. Unterabschnitt – Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 BremPolG – Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten müssen

  1. 1.

    auf rechtmäßige und faire Weise verarbeitet werden,

  2. 2.

    für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

  3. 3.

    dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,

  4. 4.

    sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

  5. 5.

    in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger gespeichert werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,

  6. 6.

    in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

(2) Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:

  1. 1.

    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat begangen haben,

  2. 2.

    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,

  3. 3.

    verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter,

  4. 4.

    Kontakt- oder Begleitpersonen,

  5. 5.

    Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, oder

  6. 6.

    andere Personen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären, wie insbesondere Zeugen oder Hinweisgeber.

(3) Die Polizei hat bei der Verarbeitung soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll sie Beurteilungen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der Bewertung oder der sonstigen auf persönlicher Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.