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§ 51 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 3. Unterabschnitt – Weiterverarbeitung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremPolG – Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene Grunddaten einer Person, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, abweichend von § 50 Absatz 2 auch zur Identifizierung dieser Person weiterverarbeiten, um Identitätsverwechselungen auszuschließen.

(2) Die Polizei, der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen, das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung und das Fortbildungsinstitut für die Polizeien im Lande Bremen sowie Forschungs- und Fortbildungsinstitute des Bundes und der Länder können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung, zu wissenschaftlichen Zwecken, historischen Forschungszwecken, zur Evaluation oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren und gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Die Polizei hat die Daten getrennt von ihren polizeilichen Aufgaben zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erlangt wurden, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist.

(3) Die Polizei kann vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeiten, soweit dies für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen sind spätestens nach drei Monaten und in den übrigen Fällen am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.

(4) Die Polizei darf Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen aufzeichnen. Die Polizei kann sonstige bei ihr eingehende Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen

  1. 1.

    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,

  2. 2.

    zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder

  3. 3.

    zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit

weiterverarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach Satz 4 nicht mehr erforderlich ist.

(5) Die Polizei kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, zu dieser Person

  1. 1.

    personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder

  2. 2.

    weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,

hinzufügen. Die Speicherung dieser Hinweise ist alle drei Jahre zu überprüfen. Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach Satz 1 zu unterrichten.

(6) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden, zu deren Verfolgung sie mit mindestens vergleichbar schwerwiegenden Mitteln auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen.