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§ 46 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 2. Unterabschnitt – Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremPolG – Datenerhebung durch Vertrauenspersonen

Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen. § 8b Absatz 1 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.