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§ 42 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 2. Unterabschnitt – Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremPolG – Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person, einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat oder einer gegenwärtigen Gefahr für Infrastruktureinrichtungen, die für die öffentliche Versorgung wesentlich sind, erforderlich ist, durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation verdeckt personenbezogene Daten erheben

  1. 1.

    über die für eine Gefahr Verantwortlichen,

  2. 2.

    über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder

    2. b)

      die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden und sie in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.

Besonders schwerwiegende Straftaten nach Satz 1 sind:

  1. 1.

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 177 des Strafgesetzbuches,

  2. 2.

    Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches,

  3. 3.
  4. 4.

    erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme nach den §§ 239a, 239b des Strafgesetzbuches,

  5. 5.

    gemeingefährliche Straftaten und Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der schweren Brandstiftung, der besonders schweren Brandstiftung, des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie, des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, des Freisetzens ionisierender Strahlen, der gemeingefährlichen Vergiftung und der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach den §§ 306a, 306b, 307, 308, 311, 314, 330a des Strafgesetzbuches,

  6. 6.

    Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuches,

  7. 7.
  8. 8.

    Straftaten nach den §§ 19 Absatz 1 und 2, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen.

(3) Aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.