Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 2. Unterabschnitt – Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremPolG – Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Die Datenerhebung nach § 41 Absatz 2 darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Datenerhebung nach § 33, § 40, § 41 Absatz 1, §§ 46 oder 47 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist soweit möglich sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

(2) Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 2 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem nach § 92 benannten Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Die Entscheidung der Behördenleitung über die Sichtung ist zu dokumentieren. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich die Behördenleitung der Unterstützung von zwei weiteren Beschäftigten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Beschäftigten nach Satz 2 sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntwerdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die richterliche Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der richterlichen Entscheidung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.