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§ 32 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 1. Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremPolG – Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf bei oder unmittelbar im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, offene Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen werden und zu erwarten ist, dass ohne diese Maßnahme die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht möglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf Aufzeichnungen von einer Person anfertigen, wenn sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten:

  1. 1.

    öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist,

  2. 2.

    zeitlich auf den Anlass begrenzt öffentlich zugängliche Anlagen und Flächen, an oder in denen sich anlassbezogen viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie insbesondere bei Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen, und an denen alleine die Vielzahl von Personen gleichzeitig vor Ort die Begehung von Straftaten erheblichen Umfangs oder von terroristischen Straftaten begünstigt,

  3. 3.

    für die öffentliche Versorgung wesentliche Infrastruktureinrichtungen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in ihnen eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Landes oder für Leib oder Leben einer Person vorliegt,

  4. 4.

    Synagogen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit diesen Objekten stehenden oder zu diesen Objekten hinführenden Grün- oder Straßenflächen; hierbei dürfen private Flächen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person oder im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Anordnung der Behördenleitung für einen Zeitraum von höchstens drei Tagen in die Beobachtung einbezogen werden. Im Falle einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben kann die behördliche Anordnung wiederholt werden.

Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen Räume erfolgen und in den Fällen des Satz 1 Nummer 4 nur mit Zustimmung der die Synagoge betreibenden Gemeinde. Die Anordnung der Bildübertragung und -aufzeichnung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen. Im Übrigen gilt § 28 Absatz 2 entsprechend. Spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Prüfung nach Satz 5 anzuhören. Die Orte sind nach Zustimmung des Senators für Inneres festzulegen. Der Senat berichtet der Deputation für Inneres in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 vor Erlass der Anordnung, im Übrigen unverzüglich. In geeigneter Weise ist vor Ort auf die Überwachung und die verantwortliche Stelle hinzuweisen. Die Orte der Videobeobachtung nach Satz 1 sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu geben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 sind erteilte Zustimmungen nach Ablauf von jeweils zwei Jahren erneut einzuholen. Im Falle einer gesonderten Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 unterrichtet der Polizeivollzugsdienst die verfügungsberechtigten Personen der in die Beobachtung einbezogenen privaten Flächen unverzüglich nach deren Beendigung.

(4) Die Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind im Falle von Absatz 1 und 2 spätestens zwei Monate, im Falle von Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist. Die Löschung ist zu protokollieren.