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§ 31 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 1. Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremPolG – Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Polizei darf jede Person befragen, von der Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können.

(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 5 und 6 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(3) Für die Dauer der Befragung darf die Person angehalten werden.

(4) Die Polizei darf bei der Befragung einer Person keinen Zwang anwenden, um eine Aussage herbeizuführen. Im Übrigen gelten die §§ 68a und 136a der Strafprozessordnung entsprechend.

(5) Der Polizeivollzugsdienst darf jede in einem bestimmten Gebiet im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von bestimmten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung in organisierter Form begangen werden sollen und diese Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.