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§ 27 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 1. Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremPolG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr,

  2. 2.

    wenn die Person an einem Ort angetroffen wird, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass

    1. a)

      dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden und diese Maßnahme auf Grund des Verhaltens der Person erforderlich ist oder

    2. b)

      sich dort Straftäterinnen oder Straftäter verbergen und diese Maß nähme zur Verhütung von Straftaten geboten erscheint,

  3. 3.

    die an einer Kontrollstelle (§ 28) angetroffen wird,

  4. 4.

    wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einer anderen besonders gefährdeten Einrichtung oder Anlage oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen.

(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere

  1. 1.

    den Betroffenen anhalten,

  2. 2.

    den Ort der Kontrolle absperren,

  3. 3.

    den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,

  4. 4.

    verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere aushändigt,

  5. 5.

    den Betroffenen fest halten,

  6. 6.

    den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,

  7. 7.

    erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen,

  8. 8.

    den Betroffenen zur Dienststelle bringen.

(3) Wird eine Person angehalten und kann ein Datenabgleich nach § 48 nicht bis zum Abschluss der Identitätsfeststellung vorgenommen werden, so darf die Person weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der für die unverzügliche Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 darf die Polizei nur durchführen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 5 und 6 verantwortlich ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 7 und 8 gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.

(5) Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist, ihn mitzuführen.