Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremÖPNVG – Plan für den Schienenpersonennahverkehr

(1) Der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 stellt einen Plan für den Schienenpersonennahverkehr auf. Hierin legt er unter Beachtung der §§ 2 bis 5 und in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 und 3 die Anforderungen an die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr fest.

(2) Inhalt und Aufstellungsverfahren des Planes für den Schienenpersonennahverkehr gestaltet der Aufgabenträger in Anlehnung an § 9 Absatz 4. Die Nahverkehrspläne nach § 9 sind zu berücksichtigen. Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 sind zu beteiligen.

(3) Nach Beschluss des Senats über den Plan für den Schienenpersonennahverkehr ist dieser der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben.