Gesetze

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§ 11 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Finanzierung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremÖPNVG – Zuständigkeitsregelung

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Er ist auch Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach § 10.