§ 11 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Finanzierung
§ 11 BremÖPNVG – Zuständigkeitsregelung
Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Er ist auch Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach § 10.